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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER M&E TRADING GMBH & CO. KG

1 Definitionen
In diesen Bedingungen werden die folgenden Definitionen verwendet:
Lieferant:   die Gesellschaft mit beschränkter Haftung M&E TRADING GMBH & CO. KG mit Sitz in Gifhorn und eingetragen bei der Handelskammer Hildesheim unter HRA 20222;
Käufer:    jede Partei, die mit dem Lieferanten einen Vertrag abschließt;
Produkt:    Waren und Dienstleistungen;
Zusatzarbeiten: alles, was während der Ausführung des Vertrags vom Lieferanten in Absprache mit dem Käufer über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Mengen hinaus geliefert und/oder installiert wird, oder alle vom Lieferanten ausgeführten Arbeiten, die über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Arbeiten hinausgehen;
Schriftlich:    per Brief oder auf elektronischem Wege;
FAT:    Werksabnahmeprüfung;

SAT: Abnahmeprüfung vor Ort.

2. Geltungsbereich

2.1  Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag sowie für die daraus resultierenden Lieferungen.
2.2  Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Der Käufer kann aus vereinbarten Abweichungen keine Rechte für zukünftige Geschäfte herleiten.
2.3  Eigene Einkaufs- oder Ausschreibungsbedingungen des Käufers oder andere Bedingungen finden keine Anwendung.
2.4  Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Käufer und dem Lieferanten geschlossenen Vertrags oder der Auftragsbestätigung und diesen Bedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags oder der Auftragsbestätigung Vorrang.
2.5  Sofern diese Bedingungen in einer anderen Sprache als Niederländisch abgefasst sind, hat im Falle von Abweichungen der niederländische Text Vorrang.

3. Angebot und Vertragsabschluss
3.1    Jedes Angebot oder jede Offerte des Lieferanten ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt wurde.
3.2    Vom Lieferanten in Katalogen, Angeboten, Offerten, auf der Website oder anderweitig veröffentlichte Preise sind für ihn nicht verbindlich. Alle vom Lieferanten präsentierten Muster, Modelle, Abbildungen und Daten zu Abmessungen, Gewichten oder anderen Eigenschaften der Produkte sind lediglich Richtwerte. Der Käufer kann hieraus keine Rechte hinsichtlich der Konformität der gelieferten Produkte ableiten.
3.3    Ein zusammengesetztes Verkaufsangebot verpflichtet den Lieferanten nicht, einen Teil des Vertrags zu einem entsprechenden Teil des angebotenen Preises auszuführen.
3.4    Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.
3.5    Wenn der Käufer dem Lieferanten Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, darf der Lieferant davon ausgehen, dass diese richtig und vollständig sind und sein Angebot darauf stützen.
3.6    Nimmt der Käufer das Angebot des Lieferanten nicht an, ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer die ihm durch die Abgabe des Angebots entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
3.7    Kommen zwischen Lieferant und Käufer kein Vertrag zustande, kommt ein Vertrag erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch die Ausführung des Vertrags durch den Lieferanten zustande.

4 . Käuferannahmeverfahren und sanktionierte Länder
4.1    Der Lieferant verfügt über ein Käuferannahmeverfahren und behält sich das Recht vor, Angebote und/oder Auftragsbestätigungen zu widerrufen, wenn der Käufer vom Lieferanten nicht als Käufer akzeptiert wird.
4.2    Der Lieferant handelt in Bezug auf sanktionierte Länder im Einklang mit den europäischen Gesetzen und Vorschriften des OFAC (Kapitel 6 der UN-Charta). Der Lieferant tätigt keine oder nur begrenzte Transaktionen mit Ländern, die in der Liste der sanktionierten Länder aufgeführt sind.
4.3    Der Käufer darf die gelieferte Ware nicht in ein sanktioniertes Land weiterverkaufen, das auf der Liste des OFAC steht, und zwar auf Grundlage der Kettenklausel der EU und des OFAC.
4.4    Der Lieferant übernimmt keine Haftung für den Fall, dass der Käufer die gelieferte Ware in ein sanktioniertes Land weiterverkauft.
4.5    Der Lieferant hat das Recht, ein Angebot vollständig zurückzuziehen, wenn er den Verdacht hat, dass es im Widerspruch zu den europäischen Gesetzen und den Vorschriften des OFAC steht.

5. Beratung und bereitgestellte Informationen
5.1. Der Käufer kann aus Beratungen und Informationen, die er vom Lieferanten erhält, keine Rechte ableiten, wenn diese nicht den Auftrag betreffen.
5.2. Wenn der Käufer dem Lieferanten Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, kann sich der Lieferant bei der Ausführung des Vertrags auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten verlassen.

6. Preise
6.1    Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich in Euro und enthalten keine Mehrwertsteuer und andere staatliche Steuern.
6.2    Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk, Gifhorn (EXW, Incoterms 2020), ausschließlich Versandkisten für LCL/LTL-Sendungen.
6.3    Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, enthalten die Preise nicht:
a. Zertifikate wie: Ursprungszeugnis, EUR1-Zertifikat, ATR, Prüfzertifikat usw.
b. etwaige Legalisierungskosten für Rechnungen, Verträge, Zertifikate und dergleichen;
c. Installation der Produkte am Standort;
d. Kosten für den Wasser-/Stromanschluss;
e. technische Unterstützunge mit der Installation beim Käufer;
f.  nicht ausgebildete Arbeiten für die Installation, wie: Nivellieren, Boden wischen, Wasser anschließen, Schweißnähte entsäuern.
6.4    Jeder vom Lieferanten angegebene Preis basiert auf den Kostenpreis bestimmenden Faktoren wie den aktuellen Währungsbedingungen, Arbeitskosten, (Roh-)Materialpreisen, Zöllen, Steuern, anderen Abgaben, Zuschüssen und dergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Vereinbarung gelten. Erhöhen sich einer oder mehrere der Kostenpreis bestimmenden Faktoren nach Abschluss der Vereinbarung, aber vor Lieferung der betreffenden Waren, ist der Lieferant berechtigt, jede angemessene Preiserhöhung an den Käufer weiterzugeben.
6.5    Der Lieferant kann zusätzliche Arbeiten gesondert in Rechnung stellen. Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels gelten in gleicher Weise für zusätzliche Arbeiten.
6.6    Wenn eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten vereinbart wurden: Montage, Inbetriebnahme, Schulung und/oder Reparatur, verstehen sich die entsprechenden Preise ohne Visum, (Flug-)Ticket(s), Reisekosten von und zu Flughäfen sowie Hotel- und Übernachtungskosten vor Ort für das Personal des Lieferanten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1    Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, solange der Käufer:
a. seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen nicht nachkommt oder nicht nachkommen wird;
b. Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge ergeben, wie Schäden, Bußgelder, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat.
7.2    Solange die gelieferten Produkte einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, darf der Käufer sie außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs weder belasten noch veräußern.
7.3    Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte pfänden oder Rechte an ihnen begründen oder geltend machen wollen.
7.4    Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nach oder hat der Lieferant begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass dies der Fall sein wird, ist der Lieferant berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu demontieren und zurückzuholen. Der Käufer wird hierbei uneingeschränkt kooperieren.
7.5    Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu versichern und gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Diebstahl versichert zu halten und dem Lieferanten die Versicherungspolice dieser Versicherung auf erste Anfrage zur Einsicht vorzulegen. Der Lieferant hat Anspruch auf alle im Rahmen der Versicherung geleisteten Zahlungen.

8. Geistiges Eigentumsrecht
8.1    Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, behält der Lieferant alle geistigen Eigentumsrechte an den von ihm erstellten oder bereitgestellten Zeichnungen, Berechnungen, Software, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und dergleichen und den darin enthaltenen Informationen, unabhängig davon, ob hierfür Kosten anfallen oder in Rechnung gestellt werden.
8.2    Der Käufer garantiert, dass die in Absatz 1 genannten Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten Dritten gezeigt oder zugänglich gemacht oder kopiert oder verwendet werden, außer für die Ausführung des Vertrags.

9. Lieferzeit/Lieferung
9.1    Die Lieferzeit gilt als geschätzt und kann niemals als Frist betrachtet werden. Der Lieferant gerät hinsichtlich der Lieferzeit erst dann in Verzug, wenn er vom Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde, ihm die Möglichkeit gegeben wurde, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auszuführen, und der Lieferant diese Mahnung nicht beachtet hat.
9.2    Die Lieferzeit basiert auf den (Arbeits-)Bedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten, und auf der rechtzeitigen Lieferung der für die Ausführung der Arbeiten vom Lieferanten bestellten Materialien. Wenn Verzögerungen infolge von Änderungen der genannten (Arbeits-)Bedingungen oder dadurch entstehen, dass für die Ausführung der Arbeiten rechtzeitig bestellte Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, wird die Lieferzeit so weit wie möglich verlängert.
9.3    Die Lieferzeit beginnt erst, wenn Einigung über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten erzielt wurde, alle erforderlichen Daten und alle endgültigen und genehmigten Zeichnungen im Besitz des Lieferanten sind, der Lieferant eine (teilweise) Anzahlung erhalten hat und/oder eine Bankgarantie eingeholt wurde und/oder der Lieferant ein unwiderrufliches (bestätigtes) Akkreditiv schriftlich akzeptiert hat und die erforderlichen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
9.4    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk, 38518 Gifhorn, Deutschland (EXW, Incoterms 2020).
9.5    Hat der Lieferant die Verpflichtung zur Montage der Produkte übernommen, gelten diese als geliefert, sobald sie oder ihre Hauptkomponenten in betriebsbereitem Zustand am vereinbarten Lieferort installiert wurden.
9.6    Wird die Lieferzeit überschritten, ist der Käufer nicht berechtigt, Arbeiten zur Ausführung auszuführen oder in Auftrag zu gebender Vertrag, der vom Lieferanten erfüllt werden muss. Der Käufer hat nur dann das Recht, den Vertrag aufzulösen, wenn die vereinbarte Lieferzeit übermäßig (um mehr als 12 Wochen) überschritten wird, wenn dies auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Der Käufer kann niemals eine Geldstrafe oder Entschädigung verlangen.
9.7    Der Lieferant behält sich das Recht vor, ist jedoch nicht verpflichtet, die Produkte in Teillieferungen zu liefern. In diesem Fall gelten die unten beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch für jede Teillieferung.
9.8    Die Nichterfüllung einer (rechtzeitigen) Zahlungsverpflichtung des Käufers setzt die Lieferverpflichtung des Lieferanten aus.
9.9    Im Falle einer Lieferung einschließlich Montage, Inbetriebnahme der Anlage und/oder Schulung unterzeichnet der Käufer auf Anfrage des Lieferanten eine Abnahmebescheinigung, um nachzuweisen, dass die Produkte vollständig und betriebsbereit geliefert wurden.
9.10    Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte, die Gegenstand des Vertrags sind, zum vereinbarten Termin und am vereinbarten Ort abzunehmen.
9.11    Der Käufer muss jede von ihm zumutbare Mitwirkung leisten, um dem Lieferanten die Durchführung der Lieferung zu ermöglichen.
9.12    Nicht abgeholte Produkte werden auf Risiko und Rechnung des Käufers gelagert. In diesem Fall schuldet der Käufer zusätzliche Kosten, mindestens einschließlich der Lagerkosten in Höhe von 10,- EUR pro m2 pro Monat, zzgl. MwSt., ab 8 Wochen nach der Mitteilung, dass die Produkte zur Abholung bereit stehen.
9.13    Werden die Produkte nicht abgeholt, hat der Lieferant das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Inverzugsetzung und gerichtliche Intervention erforderlich ist, unbeschadet seines Rechts, vollen Ersatz aller entstandenen Kosten und/oder erlittenen Schäden (einschließlich möglicher Umsatzeinbußen) zu verlangen.

10. Montage, Inbetriebnahme, Schulung und Reparaturen
Haben Lieferant und Besteller Montage, Inbetriebnahme, Schulung und/oder Reparaturen vereinbart, gelten folgende Bestimmungen:
10.1    Der Besteller ist verpflichtet, das Produkt während der Zeit vom Eintreffen beim Besteller bis zum Eintreffen des Personals des Lieferanten zur Durchführung der Arbeiten ordnungsgemäß und ordentlich an einem geeigneten Ort zu lagern.
10.2    Der Besteller ist gegenüber dem Lieferanten für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung aller Installationen, Einrichtungen und/oder Voraussetzungen verantwortlich, die für die Aufstellung und/oder den Betrieb des zu montierenden Produkts im montierten Zustand erforderlich sind.
10.3    Der Besteller garantiert dem Lieferanten, dass die Montage/Inbetriebnahme zum vereinbarten Termin beginnen kann.
10.4    Der Besteller ist außerdem auf eigene Gefahr und Rechnung für Folgendes verantwortlich:
a. Das Personal des Lieferanten muss seine Arbeit sowohl während der regulären Arbeitszeit als auch außerhalb der regulären Arbeitszeit verrichten können, sofern der Lieferant den Käufer hierüber rechtzeitig informiert;
b. Die Bereitstellung geeigneter Unterkünfte und aller Einrichtungen für das Personal des Lieferanten, die aufgrund behördlicher Vorschriften, der Vereinbarung und der üblichen Praxis erforderlich sind;
c. Die Zufahrtsstraßen zum Ort, an dem die Installation durchgeführt wird, müssen für die erforderlichen Transporte geeignet sein;
d.     Der vorgesehene Ort muss für Lagerung und Montage geeignet sein;
e. Die erforderlichen abschließbaren Lagerplätze für Materialien, Werkzeuge und andere Güter müssen vorhanden sein;
f.     Die erforderlichen und regelmäßigen Hilfskräfte, Hilfswerkzeuge, Werkzeuge und Firmenmaterialien sowie die regelmäßigen Mess- und Prüfgeräte der Firma des Käufers müssen dem Lieferanten rechtzeitig und am richtigen Ort kostenlos zur Verfügung stehen;
g. Alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen müssen getroffen und eingehalten worden sein, und alle Maßnahmen für die Montage, Inbetriebnahme und/oder Schulung müssen getroffen und eingehalten worden sein, um den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen;
h. Die gelieferten Produkte müssen zu Beginn und während der Montage am richtigen Ort verfügbar sein.
10.5    Schäden und Kosten, die dadurch entstehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, gehen zu Lasten des Käufers.

11. Inspektion und Prüfung, FAT und SAT
11.1    Der Käufer prüft das Produkt auf eigene Kosten innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Lieferung. Wird diese Frist überschritten, ohne dass schriftliche und spezifizierte Beanstandungen eingereicht werden, gilt das Produkt als akzeptiert.
11.2    Wenn beim Käufer ein FAT vereinbart wurde, erhält der Lieferant die Möglichkeit, Proben zu entnehmen. Der Käufer stellt die hierfür erforderlichen Werkzeuge, Hilfs- und Betriebsmittel, Wasser, Strom, Heizung und Beleuchtung rechtzeitig und auf eigene Kosten zur Verfügung.
11.3    Dem Lieferanten wird die Möglichkeit gegeben, Einwände des Käufers gegen die Probenahme auszuräumen, bevor das Produkt vom Käufer abgelehnt werden kann.
11.4    Wenn die Prüfung ohne Bestätigung abgeschlossen wurde.

11.5    Die Abnahme schließt jegliche Ansprüche des Käufers in Bezug auf einen Mangel in der Leistung des Lieferanten aus, unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen.
11.6    Die Kosten der Prüfung trägt der Käufer.
11.7    Wenn (teilweise) Zahlung nach Lieferung vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet, eine Abnahmebescheinigung zu unterzeichnen.

12. Zahlung
12.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:
a. für ein Produkt im Zustand „wie es ist, wo es ist“: 100 % Anzahlung bei Auftragserteilung;
b. für ein Produkt in „gut funktionierendem“ Zustand: 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung und 50 % vor Lieferung;
c. für ein Produkt in „überholtem“ Zustand: 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung und 50 % vor Lieferung;
d. für Ersatz- und Verschleißteile, Reparaturen und/oder Wartungsarbeiten: 100 % Anzahlung bei Auftragserteilung.
12.2    Alle Zahlungen müssen ohne Abzug oder Verrechnung auf ein vom Lieferanten anzugebendes Konto erfolgen.
12.3    Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten nach dessen Wahl bei oder nach Vertragsabschluss und vor dem Zeitpunkt der Lieferung eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Lieferant das Recht, den Vertrag auszusetzen und ihn ohne Benachrichtigung oder gerichtliche Intervention endgültig aufzulösen und etwaigen Schadenersatz vom Käufer zu verlangen.
12.4    Wenn Zahlung per Akkreditiv (im Folgenden „AKK“) vereinbart wurde, gelten die folgenden Bedingungen:
a. Der Käufer muss ein unwiderrufliches Akkreditiv eröffnen, das von der Bank des Lieferanten oder einer erstklassigen europäischen Bank bestätigt wurde und dem vereinbarten Betrag entspricht;
b. Das Akkreditiv muss die vom Lieferanten angegebenen Elemente enthalten.
12.5     Eventuelle Einwände gegen eine Rechnung müssen dem Lieferanten innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich vorgelegt und begründet werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr akzeptiert und der Käufer hat seine entsprechenden Rechte verloren. Einwände gegen den Betrag der vorgelegten Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht aus.
12.6    Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug und der Lieferant ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder anteilig auf den fälligen Betrag zu berechnen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Alle Kosten für gerichtliche Maßnahmen (einschließlich Gerichtsvollzieherkosten, Verwahrungskosten, Verfahrenskosten und Prozesskosten), die dem Lieferanten aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer schuldet dem Lieferanten außerdem eine Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von mindestens 15 % des fälligen Rechnungsbetrags (ohne Umsatzsteuer), wobei diese Entschädigung mindestens 250 EUR pro Forderung beträgt.
12.7    Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer alle seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

13. Gewährleistung
13.1. Der Käufer ist sich der Tatsache bewusst, dass es sich bei dem Produkt um ein Gebrauchtprodukt handelt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
13.2. Der Käufer kann folgende Garantie beanspruchen:
a. Es gilt keine Garantie für ein Produkt, das im Ist-Zustand verkauft wird, und für ein Produkt in „gut funktionierendem“ Zustand;
b. Für ein Produkt in „überholtem“ Zustand gilt eine Garantie auf die Funktionsfähigkeit mechanischer Komponenten für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder höchstens 9 Monaten, nachdem der Lieferant dem Käufer eine Versandbereitschaftsmitteilung erteilt hat, je nachdem, was zuerst eintritt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde;
c. Die vom Hersteller angebotene Garantie gilt für neue elektronische Komponenten in überarbeiteten Produkten sowie für separat bestellte Ersatz- und Verschleißteile;
d. Verbrauchsmaterialien wie Dichtungen und Verschlüsse werden niemals von einer Garantie abgedeckt.
13.3. Wenn eine Garantiereklamation rechtzeitig eingereicht und vom Lieferanten akzeptiert wird, ist der Lieferant nach eigenem Ermessen nur verpflichtet, das fehlende Teil nachzuliefern, das Teil zu reparieren oder zu ersetzen oder das Teil abzuholen und dem Käufer den entsprechenden Rechnungsbetrag gutzuschreiben. In diesem Fall trägt der Lieferant die Transportkosten für die Rücksendung. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, andere Kosten und/oder Schäden zu erstatten. Wenn die Reklamation vom Lieferanten nicht akzeptiert wird, werden die Transportkosten für die Rücksendungn gehen zu Lasten des Käufers.
13.4. Die in Absatz 1 genannte Garantie gilt nicht, wenn:
a. Es sich um Komponenten handelt, die normalem Verschleiß unterliegen;
b. Der Mangel am Produkt dem Lieferanten nicht innerhalb von 5 Werktagen nach seiner Entdeckung schriftlich gemeldet wurde;
c. Der Mangel am Produkt vom Käufer bei der Prüfung vernünftigerweise hätte entdeckt werden können;
d. Der Mangel das Ergebnis falscher, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder unzureichender Wartung ist;
e. Von Dritten oder vom Käufer ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten Arbeiten am Produkt durchgeführt wurden;
f. Das Handbuch oder die Anweisungen des Lieferanten nicht beachtet wurden;
g. Der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllt hat.
13.5. Für gelieferte, aber vom Lieferanten nicht eingebaute Komponenten besteht keine Garantie, wenn nachgewiesen wird, dass diese fehlerhaft eingebaut wurden.
13.6. Die aufgrund der Garantie zu reparierenden oder auszutauschenden Produkte werden auf Verlangen des Lieferanten an diesen zurückgesandt. Die Garantie verlängert sich durch die Reparatur oder den Austausch nicht; die ursprüngliche Garantiezeit läuft weiter. Der Käufer muss dem Lieferanten stets die Möglichkeit geben, einen eventuellen Mangel zu beheben.
13.7. Durch den Austausch zur Verfügung gestellte Komponenten werden bzw. bleiben Eigentum des Lieferanten.
13.8. Muss der Lieferant dem Käufer neue Komponenten zusenden, werden diese Komponenten zunächst dem Käufer in Rechnung gestellt. Der Lieferant kann hierfür Vorkasse verlangen. Ergibt die Überprüfung beim Lieferanten, dass die defekte Komponente von der vom Lieferanten angebotenen Garantie abgedeckt ist, wird der Lieferant dem Käufer die Rechnung für die neuen Komponenten gutschreiben.

14. Haftung
14.1    Sollte der Lieferant haftbar sein, ist diese Haftung durch die Bestimmungen des vorherigen Artikels zur Gewährleistung beschränkt.
14.2    Der Lieferant haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die sich aus der Verwendung falscher und/oder unvollständiger Daten ergeben, die vom Käufer oder in dessen Namen bereitgestellt wurden. Sollte der Lieferant für Schäden haftbar sein, ist diese Haftung auf 50 % des Nettorechnungswerts der Bestellung beschränkt, zumindest auf den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht. Eine Reihe zusammenhängender Ereignisse, die zu einem Schaden führen, wird für die Anwendbarkeit dieses Artikels als ein einziges (Schadens-)Ereignis betrachtet.
14.3    Der Lieferant haftet nur für direkte Schäden. Unter direktem Schaden sind nur die angemessenen Kosten zu verstehen, die zur Ermittlung der Ursache und des Umfangs des Schadens aufgewendet wurden, sofern es sich um Schäden im Sinne dieser Bedingungen handelt, alle angemessenen Kosten zur Untersuchung der mangelhaften Leistung des Lieferanten, sofern diese dem Lieferanten zugeschrieben werden können, und angemessene Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden, sofern der Käufer nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben. Der Lieferant haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, Umsatz- oder Gewinnverluste, entgangene Einsparungen und Schäden durch Geschäftsstillstand oder Schäden infolge einer Haftung gegenüber Dritten.
14.4    Alle Schadensersatzansprüche verfallen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Produkte schriftlich beim Lieferanten geltend gemacht werden.
14.5    Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die aus rechtswidrigen Handlungen des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder seiner Untergebenen entstehen, für die der Lieferant gesetzlich haftbar gemacht werden kann, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14.6    Der Käufer hat den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen freizustellen:
a. die aus der Verwendung von Waren des Käufers durch den Lieferanten entstehen;
b. die durch das Fehlen ausreichender Sicherheitsmaßnahmen am Standort des Käufers verursacht werden;
c. von Dritten auf Ersatz von Schäden, für die die Haftung des Lieferanten im Verhältnis zum Käufer in diesen Bedingungen ausgeschlossen ist;
d. aufgrund von Verletzungen von Patenten, Lizenzen und anderen Rechten Dritter infolge von Daten, die vom Käufer oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden.

15. Höhere Gewalt
15.1    Der Lieferant hat das Recht, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, wenn er dazu aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist.
15.2    Als höhere Gewalt für den Lieferanten gelten unter anderem folgende Umstände: Streiks, Verkehrsstörungen, Transportstörungen, Betriebsstörungen, Unruhen, Krieg, Maschinenausfall, Sanktionen, Embargos, Boykotte, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen und Materialien oder Versäumnisse der Lieferanten des Lieferanten.
15.3    Der Lieferant ist nicht mehr berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen, wenn die vorübergehende Unfähigkeit, seinen Verpflichtungen nachzukommen, länger als 26 Wochen angedauert hat. Der Käufer und der Lieferant können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, die noch nicht erfüllt worden sind.
15.4    Im Falle höherer Gewalt und wenn die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
15.5    Der Käufer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die infolge der Aussetzung oder Kündigung im Sinne dieses Artikels entstehen (werden).

16. Aussetzung oder Auflösung eines Vertrags
16.1    Der Lieferant hat das Recht, einen Vertrag mit dem Käufer ohne gerichtliches Eingreifen und ohne Inverzugsetzung innerhalb einer angemessenen Frist auszusetzen oder aufzulösen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein, wenn mindestens eines der folgenden Ereignisse eintritt:
a. Der Käufer erfüllt eine seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht;
b. Es bestehen begründete Befürchtungen, dass der Käufer eine seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllen wird;
c. Wenn das Vermögen des Käufers gepfändet wird, dem Käufer Zahlungsaufschub gewährt wird oder der Käufer in Konkurs geht;
d. Eine Änderung der Kontrolle über das Unternehmen des Käufers eintritt.
16.2    Aussetzung und Auflösung haben keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung für bereits gelieferte Produkte. Der Lieferant ist in diesem Fall auch berechtigt, vom Käufer Schadenersatz, Kosten und Zinsen, einschließlich entgangenen Gewinns, zu verlangen. Diese Ansprüche sind sofort fällig.

17. Streitigkeiten und anwendbares Recht
17.1    Für diese Bedingungen, alle Angebote des Lieferanten und alle Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
17.2    Ausschließlich das deutsche Zivilgericht in Braunschweig (Landgericht Braunschweig) entscheidet über Streitigkeiten, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Streitigkeit nach eigenem Ermessen einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen.
17.3    Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und Käufern außerhalb der EU werden dauerhaft durch ein Schiedsverfahren der Internationalen Handelskammer („ICC“) gemäß der Schiedsgerichtsordnung der ICC durch einen oder mehrere gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter beigelegt. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Das Schiedsverfahren findet in Braunschweig (Deutschland) statt.

18. Standort und Änderungen der Bedingungen
18.1    Diese Bedingungen können auch auf der Website des Lieferanten unter Allgemeine Geschäftsbedingungen eingesehen werden.
18.2    Es gilt die zuletzt eingereichte Version oder die Version, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsverhältnisses mit dem Käufer gültig war.

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